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Anwendung von § 5 GOÄ möglich
Möglich ist die Faktorsteigerung bei erbrachten Leistungen am Behandlungstag mit entsprechenden Begründung unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 5 (Gründe für die Faktorsteigerung, wie besondere Umstände, Zeitaufwand oder Schwierigkeiten bei der Leistungserbringung) -
Ersatz von Auslagen nach § 10 GOÄ sind berechnungsfähig
Wenn Schutzkittel und Mundschutz mit der einmaligen Anwendung verbraucht werden, können die Ihnen damit entstandenen Kosten als Auslage nach § 10 berechnet werden.
Bei weiteren Fragen sind wir gerne für Sie da und unterstützen Sie bei der Abrechnung nach GOÄ.
Viele Grüße
Ihr Team von Saalfrank + Partner
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Ehrentreich Natalie (Mittwoch, 04 Mai 2022 11:06)
Liebes Team. Kann die Begründung „erhöhter Zeitaufwand wegen aufwendiger Hygienemassnahme bei Covid—19 Pandämie“ zur Faktorsteigerung genommen werden? Bei Beratungen und Untersuchung?
Vielen Dank und viele Grüße
Ehrentreich Natalie