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Hygienepauschale nach der GOÄ-Nr. 383 analog wird nicht weiter verlängert

 

Die Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer (BÄK) für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie endet zum 31.03.2022.

 

Welche Möglichkeiten bestehen für die Praxis ab dem 01.04.2022 den weiterhin bestehenden Hygieneaufwand im Rahmen der Covid-19-Pandemie nach GOÄ zu berechnen?

  • Anwendung von § 5 GOÄ möglich
    Möglich ist die Faktorsteigerung bei erbrachten Leistungen am Behandlungstag mit entsprechenden Begründung unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 5 (Gründe für die Faktorsteigerung, wie besondere Umstände, Zeitaufwand oder Schwierigkeiten bei der Leistungserbringung)
  • Ersatz von Auslagen nach § 10 GOÄ sind berechnungsfähig
    Wenn Schutzkittel und Mundschutz mit der einmaligen Anwendung verbraucht werden, können die Ihnen damit entstandenen Kosten als Auslage nach § 10 berechnet werden.

Bei weiteren Fragen sind wir gerne für Sie da und unterstützen Sie bei der Abrechnung nach GOÄ.

 

Viele Grüße

Ihr Team von Saalfrank + Partner

 

 

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Kommentare: 1
  • #1

    Ehrentreich Natalie (Mittwoch, 04 Mai 2022 11:06)

    Liebes Team. Kann die Begründung „erhöhter Zeitaufwand wegen aufwendiger Hygienemassnahme bei Covid—19 Pandämie“ zur Faktorsteigerung genommen werden? Bei Beratungen und Untersuchung?
    Vielen Dank und viele Grüße
    Ehrentreich Natalie