Nein, die GOÄ-Nr. 3 kann im Behandlungsfall mehr als einmal berechnet werden.
Dazu finden wir nach dem Leistungstext zur Nr. 3 unter anderem den Kommentar „…eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.“ Somit ist zu entnehmen, dass die GOÄ-Nr. 3 mehr als einmal im Behandlungsfall berechnet werden kann.
Sofern bedenken Sie bei einem weiteren Gespräch von mindestens 10 Minuten nach der Gebühren-Nr. 3 eine Begründung zum Anlass des Gesprächs auf der Rechnung mit anzugeben.
Im Behandlungsfall kann dies beispielsweise eine „Verschlimmerung oder Anhalten der Beschwerden“,
„Medikamten-neueinstellung und Besprechung der neuen Therapie“, und „rezidivierende Beschwerden“ sein.
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